Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 16g

§ 16g – Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht

(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen: seinen Namen, normal normal seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und normal normal die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann. normal normal normal arabic Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge. (2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

Kurz erklärt

  • Der Einführer muss seinen Namen, Handelsnamen oder Marke sowie eine Kontaktadresse auf dem Explosivstoff oder der Verpackung anbringen.
  • Wenn das nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den beigefügten Unterlagen gemacht werden.
  • Die Informationen müssen in einer verständlichen Sprache für die Nutzer und Behörden verfasst sein.
  • Der Einführer muss eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang aufbewahren und den Behörden Zugang zu den technischen Unterlagen gewähren.
  • Die Regelungen gelten nicht für bestimmte in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände.